Ausformung des Prozessfinanzierungsvertrages
1. Hinweise der Anspruchsinhaber
1.1 Den Anspruchsinhabern ist bekannt, dass sie gegebenenfalls die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche auch durch Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe sicherstellen könnten, wenn sie selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
1.2 Rechtsberatung ist nicht Gegenstand dieses Prozessfinanzierungsvertrages.
2. Pflichten der Anspruchsinhaber
2.1 Die Anspruchsinhaber haben eine Partnerkanzlei des Finanzierers („Rechtsanwälte“) zur Durchsetzung ihrer Ansprüche mandatiert oder planen eine entsprechende Mandatierung.
2.2 Bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche entbinden die Anspruchsinhaber die Rechtsanwälte hiermit gegenüber dem Finanzierer vollständig von der Schweigepflicht. Sie ermächtigt die Rechtsanwälte, Erklärungen von dem Finanzierer im Zusammenhang mit diesem Vertrag für sie entgegenzunehmen.
2.3 Die Anspruchsinhaber werden über ihre Rechtsanwälte den Finanzierer laufend und unverzüglich über den Gang des Verfahrens informiert halten und dem Finanzierer unaufgefordert alle Prozessunterlagen zusenden.
2.4 Darüber hinaus werden die Anspruchsinhaber den Finanzierer unaufgefordert und unverzüglich über sämtliche bisher nicht bekannte Umstände informieren, die für die Bewertung oder Durchsetzung der streitigen Ansprüche von Bedeutung sein können. Diese Pflichten werden die Anspruchsinhaber auch ihren Rechtsanwälten auferlegen, die hier den Finanzierer fortlaufend über dem Prozesshergang und etwaigen Vortrag informieren.
2.5 Die Anspruchsinhaber werden das Verfahren nach Kräften fördern und die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Prozessführung beachten.
2.6 Die vorgenannten Pflichten wird der Anspruchsinhaber auch den Rechtsanwälten auferlegen.
3. Pflichten vom Finanzierer, Finanzierungsleistungen
3.1 Der Finanzierer zahlt die nach Vertragsschluss entstehenden und zur Verfolgung der streitigen Ansprüche notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung, die Gerichtskosten, die Kosten einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme sowie die ggf. der Gegenseite aufgrund des Verfahrens zu erstattenden Kosten wie folgt:
3.2 Der Finanzierer zahlt Anwaltsgebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gerichts- sowie Zwangsvollstreckungskosten gemäß den einschlägigen Kostengesetzen, insbesondere gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG). Der Finanzierer wird mit der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei eine entsprechende Vergütungsvereinbarung schließen.
3.3 Der Finanzierer übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Gebühren auch die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit diese nach seiner Einschätzung erforderlich und hinreichend erfolgversprechend ist.
3.4 Die gesetzlichen Gebühren und Gebührenvorschüsse werden nach ihrer gesetzlichen Fälligkeit gezahlt.
3.5 Nicht übernommen werden insbesondere Reisekosten des Anspruchsinhabers selbst, Hebegebühren, die Kosten für einen Korrespondenzanwalt/Unterbevollmächtigten, die durch eine Widerklage entstehenden Kosten, die durch eine streitwerterhöhende Aufrechnung entstehenden Kosten und die durch Nebenintervention bzw. Streitbeitritt entstehenden Kosten.
3.6 Der Finanzierer leistet Zahlungen direkt an die vom Anspruchsinhaber beauftragten Rechtsanwälte. Der Anspruchsinhaber erteilt den Rechtsanwälten Geldempfangsvollmacht und weist sie gleichzeitig an, Zahlungen an den jeweiligen Endempfänger (z.B. Gericht oder Gegenseite) weiterzuleiten. Eine Zahlung an den Anspruchsinhaber erfolgt nicht. Die Abrechnung zwischen Finanzierer und Mandant erfolgt direkt mit den beauftragten Rechtsanwälten.
4. Vergleichsvorschlag, Kündigungsrecht
Zum Abschluss eines Vergleichs über die streitigen Ansprüche sind der Anspruchsinhaber nur mit Zustimmung des Finanzierers berechtigt.
5. Kündigungsrecht des Finanzierers
5.1 Der Finanzierer ist berechtigt, den Vertrag bei zunächst außergerichtlicher Rechtsverfolgung vor Beschreiten des Rechtswegs und nach Abschluss jeder Instanz ganz oder teilweise zu kündigen und die weitere Prozessfinanzierung einzustellen.
5.2 Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Finanzierer zahlt dieser die bis dahin entstandenen Kosten, wie sie bei einer sofortigen, möglichst kostengünstigen (Teil-)Beendigung der Rechtsverfolgung anfielen. Den Anspruchsinhabern steht es in diesem Falle frei, die Rechtsverfolgung auf eigene Kosten weiterzuverfolgen und die streitigen Ansprüche weiter auf eigene Kosten durchzusetzen.
6. Kündigungsrecht des Anspruchsinhabers
6.1 Der Anspruchsinhaber kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall hat der Anspruchsinhaber dem Finanzierer alle zur Rechtsverfolgung geleisteten und verauslagten Zahlungen zu erstatten. Der Finanzierer ist zur Übertragung der an diesen abgetretenen Kostenerstattungsansprüche der Rechtsanwäte verpflichtet.
6.2 Die Parteien sind sich einig, dass insbesondere die Verbesserung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der Durchsetzung der streitigen Ansprüche oder der finanziellen Situation der Anspruchsinhaber (z.B. auch Erhalt von Krediten oder Prozesskostenhilfe) kein wichtiger Grund zur Kündigung ist.
6.3 Der Tod der Anspruchsinhaber führt nicht zu einer Beendigung dieses Vertrages. Beim Tod der Anspruchsinhaber treten dessen Erben in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ein.
7. Geheimhaltung
Abschluss und Inhalt dieses Vertrages sind auf Dauer geheim zu halten. Soweit eine Offenlegung für nützlich gehalten wird, werden sich die Parteien abstimmen und im Rahmen des billigen Ermessens eine einvernehmliche Entscheidung treffen. Kommt dies nicht zustande, bleibt es bei der Geheimhaltungspflicht. Der Finanzierer ist berechtigt, zur Absicherung des von ihr übernommenen Risikos Verträge mit Dritten (z.B. Refinanzierungspartnern) abzuschließen. In Hinblick darauf darf der Finanzierer diesen Dritten den Inhalt des vorliegenden Vertrags und damit zusammenhängende Informationen offenlegen. Der Finanzierer wird die Dritten zur Vertraulichkeit verpflichten.
8. Widerrufsrecht
Den Anspruchsinhabern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung zu.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag istam Sitz des Anspruchsinhabers.
9.2 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
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